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Wichtige Fragen zur Aufstallungspflicht

und zu vorsorglichen Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest

Warum die Schutzmaßnahmen? Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit, die für das betroffene Geflügel tödlich endet. Die Geflügelpest wurde bereits bei Wildvögeln sowie in deutschen Beständen nachgewiesen. Die Viren der Geflügelpest werden vor allem durch Zugvögel übertragen. Deshalb ist es notwendig, dass Hausgeflügel in der Nähe der Brut- und Rastplätze von Zugvögeln speziell geschützt wird.

Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich? Grundsätzlich kann das Virus von Tieren auf den Menschen übertragen werden. Allerdings handelt es sich bei den 2016 gefundenen Viren um Viren des Typs „H5N8“, zu denen bisher keine Erkrankungen des Menschen beobachtet wurden.

Warum muss Hausgeflügel aufgestallt werden? Es muss ein Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln vermieden werden, damit verhindert wird, dass eine Übertragung des Virus (zum Beispiel über Kot) stattfindet. Sollte ein Hausgeflügelbestand an dem Virus erkranken, so müsste der gesamte Bestand getötet werden.

Gilt dies auch für kleine private Geflügelhaltungen, zum Beispiel für drei Hühner? Ja.

In welchem Gebiet muss aufgestallt werden? Als Risikogebiet wurden im Landkreis Schmalkalden-Meiningen alle Orte, die unmittelbar an der Werra liegen, bestimmt. Die genaue Gebietskulisse findet sich in der Allgemeinverfügung, die unter www.lra-sm.de heruntergeladen werden kann.

Was genau heißt Aufstallung? Es gibt zwei Möglichkeiten. Erstens: die Tiere bleiben im geschlossenen Stall. Zweitens: Die Tiere haben Auslauf in einer Voliere, deren Dach dicht ist (kein Netz) und etwas zu den Seiten übersteht. Wichtig ist, dass kein Kot von Wildvögeln hereinfallen kann.

Was ist noch im Risikogebiet zu beachten? Es müssen Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das heißt, es muss Schutzkleidung getragen werden (z.B. Overall und Gummistiefel), die am Stall verbleibt. Vor den Stalleingängen müssen Desinfektionswannen eingerichtet werden, (z.B. Wannen), die genutzt werden. Außerdem darf kein Geflügel über Börsen, Märkte oder mobile Geflügelhändler zugekauft werden.

Was gilt für Geflügelausstellungen oder Börsen im Risikogebiet? Im Risikogebiet sind solche Veranstaltungen bis auf weiteres verboten. Im restlichen Landkreis sind Geflügelausstellungen zu Schauzwecken (!) unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese finden sich detailliert in der Allgemeinverfügung.

Was haben Geflügelhalter noch zu beachten? Grundsätzlich muss jeder Geflügelhalter beim Veterinäramt angemeldet sein. Wer das noch nicht getan hat, muss dies schleunigst nachholen. Darüber hinaus ist in der Geflügelpestverordnung festgelegt, dass jeder Geflügelhalter einen Tierarzt hinzuziehen muss, sobald in einem Kleinbestand innerhalb von 24 Stunden 3 Tiere verenden. Zudem ist es verboten, im Freien zu füttern.

An wen melde ich mich, wenn ich noch Fragen habe? Gerne an den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, Tel. 03693 / 485-163 oder -164.

 

> Merkblatt zum Download als PDF-Datei

 

NATURA 2000:
Erarbeitung von Managementplänen (Fachbeitrag Offenland) für
NATURA-2000-Gebiete in Thüringen

Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der
Europäischen Union, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) errichtet wird.
Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Europäischen Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete integriert.

Mit der Meldung von 212 FFH-Gebieten, 35 FFH-Objekten und 44 Vogelschutzgebieten ist Thüringens einzigartiges Naturerbe mit seinen vielfältigen Kulturlandschaften Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes.
Jedes Natura 2000-Gebiet ist in sich einzigartig. Um seinen Wert weiterhin zu sichern, bedarf es speziell auf das jeweilige Gebiet abgestimmter Erhaltungs- und Entwicklungsziele und daraus abgeleiteter Maßnahmen. Im Freistaat Thüringen wird der Managementplan diese Funktion übernehmen. Die Managementpläne sind in Thüringen behördenverbindliche Fachplanungen. Für die Flächeneigentümer und Nutzungsberechtigten besitzen sie empfehlenden bzw. informativen Charakter. Die Umsetzung soll durch die Landkreise, die Landesbehörden und die neu eingerichteten Natura-2000-Stationen erfolgen.

Die Erstellung der Managementpläne für Waldflächen erfolgt durch Thüringen Forst und wird durch die Forstbehörden gesondert vorgenommen. Die Zuständigkeit für das Offenland liegt bei der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Abteilung Naturschutz.

In den kommenden Jahren werden die Fachplanungen für das Offenland für 167 FFH-Gebiete erstellt. Die Mitarbeiter der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) werden gemeinsam mit dem Büro seecon Ingenieure GmbH das Verfahren koordinieren.

In den Jahren 2016/2017 erfolgt die Planung für das Offenland der FFH- bzw. Vogelschutz-Gebiete Th.Nr.: 103 (EUNr.: DE5328306) Dolmar und Christeser Grund und Th.Nr.: 186 (EUNr.: DE5328303) Eschberg – Dürrenberg. Mit der Planung beauftragt wurde das Planungsbüro PGNU - Planungsgruppe Natur und Umwelt. Die Mitarbeiter dieses Büros werden Untersuchungen bzw. Begehungen in den FFH- bzw. Vogelschutz-Gebieten durchführen. Dabei werden die zu schützenden Lebensräume und Arten erfasst, ihre Erhaltungszustände bewertet und die erforderlichen Maßnahmen für deren langfristige Erhaltung vorgeschlagen. Im Laufe des Planungsprozesses sind Gespräche mit Behörden, Landnutzern, und regionalen Akteuren vorgesehen, in denen die Erhaltungsziele erläutert, bestehendes Konfliktpotential aufgezeigt und gemeinsam Lösungen zur Erhaltung der Lebensräume und Arten gesucht werden.

Der Entwurf des Managementplanes, Fachbeitrag Offenland, wird zum Ende des
Planungsprozesses in einem gesonderten Termin der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt.
Sollten Sie bereits vorher Fragen oder Anregungen zur Entwicklung des Gebietes haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des o. g. Planungsbüros oder der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie.

Mehr Informationen über die Managementplanungn erhalten Sie auf der Internetseite der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie www.tlug-jena.de

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie aus gegebenem Anlass auf folgendes hinweisen:

Ein privates Kleinfeuerwerk kann in Thüringen nur zu einem der nachfolgend genannten Anlässe genehmigt werden:

  • 90. Geburtstag oder älter (Nachweis durch Geburtsurkunde zu erbringen)
  • Goldene Hochzeit oder noch länger verheiratet (Nachweis Eheurkunde)
  • 50. Firmen- oder Vereinsjubiläum (Nachweis durch Gewerberegister- oder Vereinsregisterauszug)

...weiterlesen "Hinweis zu Kleinfeuerwerken"

Rassegeflügelschauen und ähnliche Tierschauen unterstehen nach § 42 Thüringer Gesetz über die Befugnisse und Aufgaben der Ordnungsbehörden (OBG) sowie Verbot von Veranstaltungen an stillen Tagen nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) einer Anzeigepflicht!

...weiterlesen "Anzeigepflicht von Tierschauen"

Mit Gesetz vom 23.06.2015 wurde das Thüringer Erziehungsgeldgesetz aufgehoben.

Im Rahmen einer Übergangsregelung wird Thüringer Erziehungsgeld nur noch für Kinder gewährt, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden.

http://www.thueringen.de/th7/tmasgff/familie/familienpolitik/erziehungsgeld/

Informationen für Wohnungsgeber – Neues Bundesmeldegesetz

Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

...weiterlesen "Neues Bundesmeldegesetz"