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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie aus gegebenem Anlass auf folgendes hinweisen:

Ein privates Kleinfeuerwerk kann in Thüringen nur zu einem der nachfolgend genannten Anlässe genehmigt werden:

  • 90. Geburtstag oder älter (Nachweis durch Geburtsurkunde zu erbringen)
  • Goldene Hochzeit oder noch länger verheiratet (Nachweis Eheurkunde)
  • 50. Firmen- oder Vereinsjubiläum (Nachweis durch Gewerberegister- oder Vereinsregisterauszug)

...weiterlesen "Hinweis zu Kleinfeuerwerken"

Rassegeflügelschauen und ähnliche Tierschauen unterstehen nach § 42 Thüringer Gesetz über die Befugnisse und Aufgaben der Ordnungsbehörden (OBG) sowie Verbot von Veranstaltungen an stillen Tagen nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) einer Anzeigepflicht!

...weiterlesen "Anzeigepflicht von Tierschauen"

Mit Gesetz vom 23.06.2015 wurde das Thüringer Erziehungsgeldgesetz aufgehoben.

Im Rahmen einer Übergangsregelung wird Thüringer Erziehungsgeld nur noch für Kinder gewährt, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden.

http://www.thueringen.de/th7/tmasgff/familie/familienpolitik/erziehungsgeld/