Wichtige Fragen zur Aufstallungspflicht
und zu vorsorglichen Schutzmaßnahmen zur Geflügelpest
Warum die Schutzmaßnahmen? Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit, die für das betroffene Geflügel tödlich endet. Die Geflügelpest wurde bereits bei Wildvögeln sowie in deutschen Beständen nachgewiesen. Die Viren der Geflügelpest werden vor allem durch Zugvögel übertragen. Deshalb ist es notwendig, dass Hausgeflügel in der Nähe der Brut- und Rastplätze von Zugvögeln speziell geschützt wird.
Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich? Grundsätzlich kann das Virus von Tieren auf den Menschen übertragen werden. Allerdings handelt es sich bei den 2016 gefundenen Viren um Viren des Typs „H5N8“, zu denen bisher keine Erkrankungen des Menschen beobachtet wurden.
Warum muss Hausgeflügel aufgestallt werden? Es muss ein Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln vermieden werden, damit verhindert wird, dass eine Übertragung des Virus (zum Beispiel über Kot) stattfindet. Sollte ein Hausgeflügelbestand an dem Virus erkranken, so müsste der gesamte Bestand getötet werden.
Gilt dies auch für kleine private Geflügelhaltungen, zum Beispiel für drei Hühner? Ja.
In welchem Gebiet muss aufgestallt werden? Als Risikogebiet wurden im Landkreis Schmalkalden-Meiningen alle Orte, die unmittelbar an der Werra liegen, bestimmt. Die genaue Gebietskulisse findet sich in der Allgemeinverfügung, die unter www.lra-sm.de heruntergeladen werden kann.
Was genau heißt Aufstallung? Es gibt zwei Möglichkeiten. Erstens: die Tiere bleiben im geschlossenen Stall. Zweitens: Die Tiere haben Auslauf in einer Voliere, deren Dach dicht ist (kein Netz) und etwas zu den Seiten übersteht. Wichtig ist, dass kein Kot von Wildvögeln hereinfallen kann.
Was ist noch im Risikogebiet zu beachten? Es müssen Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das heißt, es muss Schutzkleidung getragen werden (z.B. Overall und Gummistiefel), die am Stall verbleibt. Vor den Stalleingängen müssen Desinfektionswannen eingerichtet werden, (z.B. Wannen), die genutzt werden. Außerdem darf kein Geflügel über Börsen, Märkte oder mobile Geflügelhändler zugekauft werden.
Was gilt für Geflügelausstellungen oder Börsen im Risikogebiet? Im Risikogebiet sind solche Veranstaltungen bis auf weiteres verboten. Im restlichen Landkreis sind Geflügelausstellungen zu Schauzwecken (!) unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese finden sich detailliert in der Allgemeinverfügung.
Was haben Geflügelhalter noch zu beachten? Grundsätzlich muss jeder Geflügelhalter beim Veterinäramt angemeldet sein. Wer das noch nicht getan hat, muss dies schleunigst nachholen. Darüber hinaus ist in der Geflügelpestverordnung festgelegt, dass jeder Geflügelhalter einen Tierarzt hinzuziehen muss, sobald in einem Kleinbestand innerhalb von 24 Stunden 3 Tiere verenden. Zudem ist es verboten, im Freien zu füttern.
An wen melde ich mich, wenn ich noch Fragen habe? Gerne an den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, Tel. 03693 / 485-163 oder -164.
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