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Gemeinschaftsversammlung

Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden.

Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinschaftsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen.

Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.