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Anzeigepflicht von Tierschauen

Rassegeflügelschauen und ähnliche Tierschauen unterstehen nach § 42 Thüringer Gesetz über die Befugnisse und Aufgaben der Ordnungsbehörden (OBG) sowie Verbot von Veranstaltungen an stillen Tagen nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) einer Anzeigepflicht!

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegeben Anlass weisen wir darauf hin, dass Rassegeflügelschauen und ähnliche Tierschauen anzeigepflichtig nach § 42 OBG sind, da es sich hierbei um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Diese Anzeige hat bei der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“, Amt 1, zu erfolgen.

Das entsprechende Formular hierfür kann hier abgerufen >>Formular zur Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung als PDF-Datei downloaden oder in der Verwaltung angefordert werden.

Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Rassegeflügelschauen und ähnliche Tierschauen keine Ausnahme nach § 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG sind. Demnach sind an den dort genannten stillen Feiertagen (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten, wenn Sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Tierschauen sind nicht im Einklang mit stillen Feiertagen zu bringen, da diese Tage traditionell durch Gedanken der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr geprägt sind. Auch finanzielle Gründe sowie „Terminknappheit“ rechtfertigen nicht die Durchführungen solcher Schauen an einem stillen Feiertag!

Wir bitten, dies zukünftig bei der Planung der bevorstehenden Rassegeflügelschauen sowie ähnlichen Tierschauen zu berücksichtigen und diese entsprechend bei der VG „Wasungen-Amt Sand“ anzuzeigen.

Amt 1 - Ordnungswesen