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Neues Bundesmeldegesetz

Informationen für Wohnungsgeber – Neues Bundesmeldegesetz

Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche, nach dem erfolgten Bezug der Wohnung, gemeldet werden.

Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen – Zeit – gewährt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes, muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen; damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraums auszustellen ist.

Wohnungsgeber, sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber/Vermieter ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Ein Muster dieser Bescheinigung haben wir zum Download hier bereitgestellt.

Muster einer Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters;
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum;
  • die Anschrift der Wohnung;
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist; erfasst.

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht – reicht daher nicht aus.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013.

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013

verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Weitere Informationen auch auf den Seiten des Bundeministeriums des Inneren